NIS-2-Richtlinie: Schützen, was uns verbindet​

Unternehmen der kritischen Infrastruktur (KRITIS) sind essenziell für unsere Gesellschaft. Mit der EU-NIS-2-Richtlinie und dem damit einhergehenden deutschen NIS-2-Umsetzungsgesetz stehen KRITIS-Organisationen und weitere betroffene Sektoren vor verbindlichen Pflichten zur Cybersicherheit und Resilienzsteigerung. ​

Das Ziel: IT-Systeme und Netzwerke widerstandsfähiger gegen Cyberangriffe machen.​

Wer frühzeitig handelt erfüllt Compliance-Anforderungen und sichert langfristig Betriebssicherheit und Zukunftsfähigkeit.

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NIS-2-Richtlinie stärkt die Cyber-Resilienz von Unternehmen

Viele Organisationen arbeiten mit komplexen, historisch gewachsenen IT-Strukturen. Die NIS-2-Richtlinie verlangt deshalb, dass insbesondere Unternehmen aus dem KRITIS-Umfeld ihre Sicherheitsstrategien neu bewerten und modernisieren. So sollen Cyber-Resilienz strategisch aufgebaut und Risiken in Netzwerken, Informationssystemen und Lieferketten systematisch reduziert werden.​

​Laut BSI-Lagebericht zur IT-Sicherheit 2025 werden täglich rund 119 neue Schwachstellen in IT-Systemen bekannt – ein Anstieg von 24 % gegenüber dem Vorjahr. Der Handlungsdruck wächst. Ein Grund, warum BSI-Präsidentin Claudia Plattner die gesetzliche Umsetzung der NIS-2-Richtline begrüßt: „Mit diesem Gesetz hat Deutschland einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer resilienten Cybernation erreicht, denn wir schützen damit einen entscheidenden Teil unserer digitalen Angriffsfläche viel besser als bisher."​

Das müssen Unternehmen bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie beachten:

Etablierung eines strukturierten Risikomanagements

Unternehmen müssen regelmäßig prüfen, welche Bedrohungen für ihre kritischen Prozesse bestehen, und geeignete technische sowie organisatorische Maßnahmen festlegen. Ein dokumentiertes Risikomanagement bildet die Grundlage für Compliance, Auditfähigkeit und schnelle Reaktionsfähigkeit im Ernstfall.

Klare Verantwortlichkeiten und Governance-Strukturen

Das Management trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der NIS-2-Vorgaben. Sicherheitsstrategien, Entscheidungswege und Kontrollmechanismen müssen transparent definiert sein. Eine klare Governance-Struktur unterstützt die nachhaltige Umsetzung und Überwachung aller Sicherheitsmaßnahmen.

Einführung eines Melde- und Incident-Response-Prozesses

Unternehmen sind verpflichtet, Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden an die zuständige Behörde zu melden. Ein definierter Incident-Response-Prozess ermöglicht eine schnelle und koordinierte Reaktion, um Schäden zu begrenzen und Ursachen nachhaltig zu beheben. Regelmäßige Tests erhöhen die Wirksamkeit der Abläufe.

Management von Lieferketten- und Dienstleisterrisiken

Die NIS-2-Richtlinie verlangt auch, die Cybersicherheit in der Lieferkette zu berücksichtigen. Verträge, Prüfprozesse und Sicherheitsanforderungen müssen so gestaltet sein, dass Risiken externer Partner transparent und kontrollierbar bleiben. Nur so lassen sich Schwachstellen entlang der Wertschöpfungskette vermeiden.

Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeitenden

Mitarbeitende sind die wichtigste Verteidigungslinie in der IT-Sicherheit. Regelmäßige Schulungen und Awareness-Programme sind Pflicht, um das Bewusstsein für Cyberrisiken, Meldewege und Sicherheitsrichtlinien zu stärken. Eine gelebte Sicherheitskultur schützt das Unternehmen langfristig.​

NIS-2-Umsetzung schützt Unternehmen vor wirtschaftlichen Risiken

Die Nicht-Einhaltung der NIS-2-Vorgaben kann technische, wirtschaftliche und rechtliche Folgen haben. In kritischen Infrastrukturen betreffen Angriffe nicht nur das eigene Unternehmen, sie sind auch ein Risiko für gesellschaftliche Stabilität und öffentliche Sicherheit.

Mögliche Risiken bei Nichteinhaltung der NIS-2-Richtlinie:

  • Versorgungsausfälle und Betriebsunterbrechungen​
  • Bußgelder in Millionenhöhe bei Verstößen gegen Melde- und Sicherheitsanforderungen ​
  • Persönliche Haftung von Geschäftsführenden und Vorständen ​
  • Reputationsverlust durch öffentlich gewordene Sicherheitsvorfälle ​
  • Ausschluss von Ausschreibungen oder regulatorische Sanktionen


     

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NIS-2 implementieren: Unsere Experten begleiten Sie

Wie können Sie die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit ihrer Netzwerke und Informationssysteme, wie von NIS 2 gefordert, gewährleisten? Eine Lösungen bietet die Umsetzung eines Informations-Sicherheits-Management-Systems (ISMS), das die Informationssicherheit und eine wirksame Risikobehandlung durch Sicherheitskonzepte gewährleistet.

Mit unseren Consulting-Angeboten unterstützen wir Sie dabei, die Einrichtung eines Informations-Sicherheits-Management-Systems (ISMS) professionell vorzubereiten. Darüber hinaus bieten wir Ihnen zur Erfüllung der Normvorgaben im Bereich Schulung und Awareness eine entsprechende Maßnahme für betroffene Mitarbeiter an.

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IT Security Assessment

Der Reifegrad-Check zur Bewertung Ihrer IT-Sicherheitsmaßnahmen

Mit dem IT Security Assessment werden existierende IT-Sicherheitsmaßnahmen auf ihre Vollständigkeit und Wirksamkeit geprüft. Damit bereiten Sie die geplante Einrichtung eines Informations-Sicherheits-Management-Systems (ISMS) professionell vor. Die Bewertung Ihrer Organisation erfolgt dabei anhand eines Fragen­katalogs nach DIN ISO/IEC 27001. Zu den Ergebnissen erhalten Sie einen detaillierten Abschlussbericht.

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Awareness-Schulung Informationssicherheit (ISMS)

Steigerung der Kenntnisse zur Informationssicherheit

Die internationale Norm ISO/IEC 27001 spezifiziert die Anforderungen zur Einrichtung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und Verbesserung eines dokumentierten Informations-Sicherheits-Management-Systems (ISMS). Zur Erfüllung der Vorgaben im Bereich Schulung und Awareness bieten wir eine entsprechende Maßnahme für Mitarbeiter im Geltungsbereich der Norm an.

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FAQs zur NIS-2-Richtlinie der EU

1.

Ab wann ist die NIS-2-Richtlinie in Deutschland gültig?

>

NIS 2, die verbindliche Cybersicherheits-Richtlinie der EU, ist am 16.01.2023 offiziell in Kraft getreten. Aufgrund der vorgezogenen Wahlen konnte das parlamentarische Verfahren zum NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) 2024 in Deutschland noch nicht abgeschlossen werden. Am 13.11.25 wurde das NIS-Umsetzungsgesetz im Bundestag verabschiedet.

2.

Ist die Unternehmensgröße relevant für NIS-2?

>

Mit dem Inkrafttreten des NIS-2-Gesetzes unterliegen Unternehmen der  Kategorien „wichtige Einrichtungen“ und „besonders wichtige Einrichtungen“ der Regulierung, wobei die Unternehmensgröße ein zentrales Kriterium ist. Zu "besonders wichtigen Einrichtungen zählen:​

  1. Betreiber kritischer Anlagen​ (z. B. Energie, Wasser, Transport, Gesundheit,...)​
  2. Bestimmte digitale und Telekommunikationsdienste​:
    1. Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter​
    2. TLD-Registries und DNS-Provider​
    3. Telekommunikationsanbieter / Netzbetreiber, wenn:​ ≥ 50 Mitarbeitende oder​ Umsatz und Bilanzsumme > 10 Mio. €​
  3. Unternehmen, die bestimmte Größenkriterien erfüllen​:

     

    1. ≥ 250 Mitarbeitende​
    2. oder​ Umsatz > 50 Mio. € und Bilanzsumme > 43 Mio. €​

Als wichtige Einrichtung ist definiert: 

  1. Vertrauensdiensteanbieter (nicht qualifiziert)​
  2. Kleine TK-Anbieter / Netzbetreiber, wenn:​
    1. < 50 Mitarbeitende
    2. und​ Umsatz oder Bilanzsumme ≤ 10 Mio. €​
  3. Unternehmen, die:​
    1. ≥ 50 Mitarbeitende haben​
    2. oder​ Umsatz und Bilanzsumme jeweils > 10 Mio. €​

​Insgesamt steigt die Zahl der durch das BSI zu regulierenden Unternehmen mit der Umsetzung des NIS-2-Gesetzes von 4.500 auf rund 29.500 Unternehmen. Die genaue Definition findet sich in §28  im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung:

3.

Welche Branchen sind von NIS-2 betroffen?

>

NIS-2 betrifft eine breite Palette an kritischen und wichtigen Sektoren.​
Dazu gehören unter anderem:​

  • Energie und Wasserwirtschaft​
  • Verkehr und Logistik​
  • Gesundheitswesen und Pharma​
  • Finanz- und Versicherungswesen​
  • Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)​
  • Verwaltung und öffentliche Einrichtungen​
  • Abfallwirtschaft und Lebensmittelproduktion​
  • Digitale Dienste (z. B. Cloud-Provider, Rechenzentren, Online-Marktplätze, Managed Service Provider)​

Damit werden deutlich mehr Organisationen als bisher von Cybersicherheitsauflagen erfasst.​ Zudem wurden mit dem deutschen NIS-2-Umsetzungsgesetz auch nachgelagerte Bundesbehörden in die Gesetzgebung mit eingeschlossen.

4.

Welche Meldefristen ergeben sich aus der NIS-2-Richtlinie?

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Bei erheblichen Sicherheitsvorfällen gelten strenge Meldepflichten an die zuständige nationale Behörde (in Deutschland: das BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik):​

  • Erstmeldung: innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls,​
  • Zwischenbericht: spätestens nach 72 Stunden mit einer ersten Bewertung,​
  • Abschlussbericht: spätestens nach einem Monat mit allen Details und ergriffenen Maßnahmen.​

Ziel ist, Sicherheitsvorfälle EU-weit schneller zu erkennen und koordinierter zu reagieren.

5.

Wie hoch können Bußgelder bei Nichteinhaltung von NIS-2 ausfallen?

>

Die NIS-2-Richtlinie sieht deutlich höhere Bußgelder als ihr Vorgänger vor:​

  • Für wesentliche Einrichtungen: bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes,​
  • Für wichtige Einrichtungen: bis zu 7 Mio. € oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.​

Zudem kann die Aufsichtsbehörde organisatorische Maßnahmen anordnen oder verantwortliche Führungskräfte persönlich haftbar machen, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen.​

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